Zur Darlegungslast bei Behauptung einer arglistigen Täuschung

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.08.2012 – 11 U 116/11

Unter arglistiger Täuschung ist zu verstehen das – zumindest bedingt – vorsätzliche Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft auch insoweit denjenigen, der sich im jeweiligen Rechtsstreits auf die Folge des § 142 Abs. 1 BGB – die anfängliche Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts – beruft. Den Schwierigkeiten, die sich daraus speziell bei einer Täuschung durch Verschweigen – wie hier behauptet – ergeben, weil neben der Täuschungsabsicht als innerer Tatsache vom Beweisführer oftmals negative Umstände nachzuweisen sind, begegnet die Judikatur mit der Bejahung sekundärer Darlegungslasten, einer Reduzierung des Beweismaßes, der Nutzung des Anscheinsbeweises und dem Rückgriff auf Indizien. Zudem wurde in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klargestellt, dass es einer Würdigung zu Gunsten des Beweisführers keineswegs entgegensteht, wenn sich die von ihm benannten Zeugen an einen zeitlich zurückliegenden und aus damaliger Sicht völlig alltäglichen Einzelvorgang, dessen besondere Bedeutung erst im Nachhinein zutage getreten ist, nicht mehr konkret erinnern können. Ausgehend von der so genannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt dem Versicherer im Streitfall der Nachweis, dass sie beziehungsweise sein Agent seitens des Versicherungsnehmers bei der Antragsaufnahme auch nicht mündlich vollständig und richtig über den Gesundheitszustand aufgeklärt worden ist (Rn. 22).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 35/11 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Prozessparteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob der beklagte Lebensversicherer den Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem Rentenversicherungsgeschäft, das gemäß Versicherungsschein vom 22. März 2000 (Kopie Anlage K1/GA I 8 ff.) zwischen beiden Seiten geschlossen wurde, durch Schreiben vom 12. November 2008 (Kopie Anlage K3/ GA I 26 ff.) wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, wobei er geltend macht, durch die klagende Versicherungsnehmerin seien bei der Antragstellung am 16. März 2000 gegenüber dem Agenten H… S… Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet worden. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2

Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist dem – auf Fortbestand des Berufsunfähigkeitsschutzes gerichteten – Feststellungsverlangen der Klägerin nach deren persönlicher Anhörung und nach Vernehmung des Agenten H… S… als Zeugen stattgegeben worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Es könne dahinstehen, ob den klägerischen Angaben oder den Bekundungen des Zeugen Glauben zu schenken sei. Jedenfalls lasse sich keine Kausalität zwischen einer eventuellen Täuschung und dem Vertragsabschluss feststellen. Ein möglicherweise für die Beklagte sprechender Anscheinsbeweis sei erschüttert, weil sie bereits die unstreitig angegebenen Operationen und Untersuchungen nicht zum Anlass für Nachfragen genommen habe und weil von ihrem Agenten vor Eintragung der Angaben des Versicherungsnehmers in das Formular nach eigenen Kriterien eine Wesentlichkeitsprüfung vorgenommen worden sei.

3

Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist der Beklagten – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – am 27. Juni 2011 (GA I 104) zugestellt worden. Sie hat am 12. Juli 2011 (GA I 110) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach – am 24. August 2011 (GA I 117) beantragter – Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. September 2011 (GA I 121) mit einem an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 122 ff.).

4

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

5

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf Rechtsfehlern und auf nicht vollständiger Erfassung der relevanten Tatsachen. Zu Unrecht habe die Zivilkammer offen gelassen, ob eine arglistige Täuschung vorliege, und für den Fall, dass eine solche zu bejahen sei, deren Kausalität für die von ihr, der Beklagten, abgegebene und auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung verneint. Die mit dem Anwaltsschriftsatz vom 27. Mai 2011 (GA I 74, 84 ff.) – keineswegs verspätet – vorgelegten Risikoprüfungsgrundsätze und das Angebot, hierzu den Zeugen B… Sch… zu hören, hätten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Unabhängig davon greife im Streitfall zu ihren – der Beklagten – Gunsten hinsichtlich der Kausalität der Anscheinsbeweis durch; dieser sei – entgegen der Annahme der Eingangsinstanz – nicht erschüttert, weil die von der Klägerin gemachten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand keinen Anlass zu Nachfragen gegeben hätten. Aufgrund der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen H… S… stehe fest, dass bei Antragsaufnahme am 16. März 2000 alle Gesundheitsfragen aus dem Formular – ohne Relativierung – der Klägerin im Einzelnen gestellt worden seien und diese nur die Antworten gegeben habe, die von dem Versicherungsvertreter schriftlich fixiert wurden. Ersteres sei sogar unstreitig. Nicht informiert habe die Klägerin den Agenten jedenfalls darüber, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung schon seit dreieinhalb Wochen wegen akuter Bronchitis krankgeschrieben gewesen sei. Ihr Vorbringen, den Krankenhausaufenthalt wegen der Schluckbeschwerden im November 1998 erwähnt zu haben, sei durch die landgerichtliche Beweisaufnahme widerlegt. Dass sich der Versicherungsvermittler nach den vielen Jahren nicht mehr an den genauen Ablauf des damaligen Gesprächs erinnern konnte, stehe dem keineswegs entgegen; hätte die Klägerin ordnungsgemäße Angaben zu ihren Beschwerden, Arztbesuchen, Krankschreibungen und Krankenhausaufenthalten gemacht, wären diese im Formular vermerkt worden. Das Arglistmerkmal des Anfechtungstatbestandes setze keine betrügerische Absicht voraus, sondern sei schon bei bedingtem Vorsatz erfüllt, selbst wenn sich damit für den Antragsteller kein moralisches Unwerturteil verbinde; es genüge das Bewusstsein des Versicherungsnehmers, der Versicherer könne den Antrag nicht oder lediglich unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn er die Wahrheit erfahre. Gelinge es dem Versicherungsnehmer – wie hier der Klägerin – nicht, plausibel darzulegen, wie und weshalb es zu objektiv falschen Angaben bei der Antragstellung gekommen ist, sei von Arglist auszugehen.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Sie verteidigt – im Wesentlichen ebenfalls ihre erstinstanzlichen Darlegungen wiederholend und vertiefend – das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

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Die Einwendungen der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung beruhten im Kern auf einer unzutreffenden Wiedergabe und Bewertung der Aussage des Zeugen H… S… bei dessen Vernehmung in der Eingangsinstanz. Denn dieser habe bekundet, sich an die konkreten Umstände bei der Ausfüllung des Antrages im März 2000 nicht mehr erinnern und zum streitigen Sachverhalt nichts sagen zu können. Nur allgemeine Ausführungen zur üblichen Praxis beim Ausfüllen der streitgegenständlichen Passagen des Formulars seien ihm möglich gewesen. Insbesondere habe der Versicherungsvermittler ihr – der Klägerin – nicht die im Vordruck ausformulierten Fragen nach Beschwerden, Störungen, Krankheiten und Vergiftungen, nach medizinischen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren sowie nach Krankenhaus-, Heilstätten-, Lazarett- und Sanatoriumsaufenthalten in den letzten zehn Jahren gestellt. Als die Befragung durchgeführt worden sei, habe sie – die Klägerin – das Formular nicht einsehen können. Die ihr tatsächlich gestellten Fragen seien vollständig und richtig beantwortet worden; deshalb fehle es schon an einer objektiven Verletzung der Anzeigepflicht. Der Beweis, den Agenten nicht ordnungsgemäß mündlich informiert zu haben, der im Streitfall der Beklagten obliege, sei nicht gelungen. Der Zeuge H… S… habe bei seiner Vernehmung ausdrücklich eingeräumt, dass er die Angaben des jeweiligen Antragstellers zunächst hinsichtlich ihrer Relevanz bewerte, bevor er sie in das Formular aufnehme. Keineswegs könne ihr, der Klägerin, deshalb ein Arglistvorwurf gemacht werden. Der Versicherungsvermittler habe ihr ausdrücklich gesagt, die Beklagte werde sich gegebenenfalls bei den behandelnden Ärzten – insbesondere beim Hausarzt – informieren. Aus den durch die Gegenseite vorgelegten Risikoprüfungsgrundsätzen ergebe sich keineswegs, dass der Versicherungsantrag nicht angenommen worden wäre; die eingereichten Unterlagen beträfen nicht die Beklagte, sondern die M… R… und beinhalteten Differenzierungen, die anhand der von einem medizinischen Laien zu beantwortenden Formularfragen – ohne ergänzende Konsultation der behandelnden Ärzte – sowieso nicht hätten vorgenommen werden können.

12

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien eingehend erörtert und dabei vom Senat im Rahmen des § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Die Beklagte hat – auf gerichtliche Nachfrage – vorgetragen, dass es sich bei der M… R… um ihren Rückversicherer handele, dessen Risikoprüfungsgrundsätze sie unverändert übernehme; die Klägerin ist dem lediglich mit einer Verspätungsrüge entgegengetreten (GA I 164 f.). Zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung hat der Senat die Klägerin nach § 141 ZPO persönlich angehört und den Zeugen H… S… gemäß Beschluss vom 12. Juni 2012 (GA I 164, 165 i.V.m. GA I 156 ff.) vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen (GA I 170 ff.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte nimmt der Senat ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Prozessparteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug.

II.

A.

13

Das Rechtsmittel der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt die Berufung allerdings erfolglos. Denn das Landgericht hat der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken zu erheben sind, zu Recht stattgegeben. Die streitgegenständliche Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht fort. Der Senat kommt – nach eigener Beweisaufnahme – ebenso wie die Zivilkammer, wenn auch ganz überwiegend aus anderen rechtlichen Erwägungen als diese, zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 12. November 2008 (Kopie Anlage K3/GA I 26 f.) nicht gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG a.F. und Art. 1 Abs. 1 EGVVG wirksam geworden ist, weil sich die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht feststellen lassen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

14

1. Die – auch durch den Senat regelmäßig von Amts wegen zu prüfende – Zulässigkeit der Klage ist im Streitfall gegeben. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches besteht, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, weil es von der Beklagtenseite ernsthaft bestritten wird oder diese sich eines Gegenrechts berühmt, und wenn das angestrebte Feststellungsurteil aufgrund seiner Rechtskraft die Gefahr beseitigen kann (vgl. insb. BGH, Urt. v. 07.02.1986 – V ZR 201/84, Rdn. 12, WM 1986, 690 = NJW 1986, 2507; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rdn. 7, m.w.N.). So verhält es sich hier: Die Prozessparteien sind sich darüber uneins, ob der von ihnen abgeschlossene Vertrag betreffend die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – infolge wirksamer Anfechtung seitens der Beklagten – nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Diese Frage kann mit Hilfe eines rechtskräftigen Feststellungsurteils abschließend geklärt werden. Dass bereits eine Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung möglich wäre, weil die Klägerin – wie ihre Anspruchsanmeldung vom 02. Januar 2008 (Kopie Anlage K2/GA I 17 ff.) belegt – davon ausgeht, seit dem 01. Juli 2007 berufsunfähig zu sein, steht der Bejahung eines Feststellungsinteresses keineswegs entgegen. Denn der prinzipielle Vorrang der Leistungsklage gilt – unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit – ausnahmsweise dann nicht, wenn – speziell bei umfangreichen beziehungsweise schwierigen Auseinandersetzungen – schon im Rahmen eines Feststellungsprozesses eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitpunkte herbeigeführt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.06.1990 – IV ZR 104/89, Rdn. 8 ff., WM 1990, 1760 = NJW-RR 1990, 1220; ferner BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 4, § 256 Rdn. 30, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist nicht allein an erbrechtliche Streitigkeiten zu denken, sondern auch an andere Konstellationen, in denen – wie hier bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit – ein komplexer Sachverhalt konstatiert und rechtlich beurteilt werden muss, wobei sich der Streit der Parteien aktuell auf Einzelpunkte oder auf grundlegende Vorfragen beschränkt.

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2. Auf mangelnde Kausalität zwischen (eventuellen) Falschangaben der Klägerin betreffend ihre Gesundheit gegenüber dem Versicherungsvertreter H… S… bei der Antragstellung am 16. März 2000 einerseits und der Annahmeerklärung durch die Beklagte anderseits kann die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit gestützt werden, wie seinerzeit – unstreitig – nicht offenbart wurde, dass die Klägerin vom 21. Februar bis zum 17. März 2000 wegen akuter Bronchitis krankgeschrieben war. Im Übrigen trägt dieser rechtliche Gesichtspunkt die Stattgabe der Feststellungsklage – entgegen von der Zivilkammer vertretenen Auffassung – nicht.

16

a) Die – von der Vorinstanz vermisste – Kausalität ist stets dann zu bejahen, wenn der Getäuschte seine Willenserklärung ohne die Täuschungshandlung entweder überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. dazu Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 123 Rdn. 18; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 123 Rdn. 24; ferner Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 2. Aufl., § 14 Rdn. 134; jeweils m.w.N.). Da die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit des Anfechtenden geschützt werden soll, kommt es weder darauf an, ob sich der erregte oder aufrechterhaltene Irrtum bei einer verständigen Würdigung des Falles objektiv als erheblich erweist (vgl. dazu MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 123 Rdn. 2), noch spielte es eine Rolle, ob dem Getäuschten ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist (vgl. Knappmann aaO). Deshalb geht auch das ergänzende Argument des Landgerichts, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die rund acht Jahre nach dem Vertragsabschluss zu einem Leistungsantrag führten, hätten nichts mit dem seinerzeit der Beklagten vermittelten – objektiv unvollständigen – Bild über die gesundheitliche Situation zu tun (LGU 7 f.), fehl. Die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung, die – ebenso wie alle anderen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB – darzulegen und zu beweisen hat, wer sich auf eine erfolgreiche Anfechtung beruft, kann jedenfalls dann mit Hilfe des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden, wenn – wie beispielsweise bei kaufmännischen Umsatzgeschäften – Erfahrungssätze mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte subjektive Willensentscheidung sprechen, insbesondere wenn Tatsachen dargetan wurden, die für den Willensentschluss des Getäuschten von Bedeutung sein können, und die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts einen Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt (vgl. dazu Baumgärtel/Laumen, Beweislast, 3. Aufl., BGB § 123 Rdn. 1 und 8 ff., m.w.N.). So lässt sich etwa ein Versicherer bei der Annahmeentscheidung erfahrungsgemäß von seinen Risikoprüfungsgrundsätzen leiten, die er allerdings darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat; bei offenkundig gefahrrelevanten Umständen mag sich sogar dies erübrigen (vgl. dazu Knappmann aaO Rdn. 135, m.w.N.).

17

b) Danach kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass sich die – zugestandene – Nichtangabe der bei Antragstellung am 16. März 2000 bestehenden Krankschreibung der Klägerin wegen akuter Bronchitis auf den Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgewirkt hat. Die von der Beklagten in Kopie eingereichten Risikoprüfungsgrundsätze der M… R… (Anlage B4a bis c/GA I 87 ff.) befassen sich zwar mit Dysphagie (Schluckstörung), Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) und Rückenbeschwerden, zu denen – im weitesten Sinne – auch ein Zervikalsyndrom gerechnet werden kann, nicht aber mit akuten Infekten der Atemwege, insbesondere der Bronchien. Hierbei handelt es sich ebenso wenig um einen für den Berufsunfähigkeitsschutz offenkundig gefahrrelevanten Umstand. Denn die akute Bronchitis, die umgangssprachlich oft als Erkältung oder Grippe bezeichnet wird, gehört im Bereich der Allgemeinmedizin mit zu den am häufigsten gestellten Diagnosen; der Patient genest – selbst ohne ärztliche Hilfe – regelmäßig nach relativ kurzer Zeit, wobei üblicherweise keine Komplikationen auftreten oder gar gesundheitliche Schäden verbleiben. Hier kommt hinzu, dass die Krankschreibung der Klägerin bereits mit dem 17. März 2000 – also dem Tag nach der Antragstellung im Gespräch mit dem Zeugen H… S… – ablief. Versicherungsbeginn war der 01. April 2000 und der Versicherungsschein (Kopie Anlage K1/GA I 8 ff.) datiert vom 22. März 2000. Unabhängig davon kann im Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvermittler die aktuelle Krankschreibung der Klägerin, wenn sie ihm offenbart worden wäre, im Fragebogen vermerkt hätte. Denn sowohl bei seiner ersten Anhörung am 04. Mai 2011 im Termin vor dem Landgericht (GA I 65, 66 f.) als auch bei seiner zweiten Vernehmung am 12. Juni 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (GA I 170, 171) wurde durch den Agenten als Zeugen bekundet, dass er vor dem Eintrag in das Formular – aus der Sicht eines medizinischen Laien nach eigenen Maßstäben – selbstständig eine Prüfung der ihm gemachten Angaben auf Relevanz vornehme, wobei er einem Arztbesuch oder einer Krankschreibung wegen Erkältung oder Grippe keine Bedeutung beimesse und diese auch nicht schriftlich festhalte.

18

c) Soweit nicht in den Fragebogen aufgenommen wurde, dass die Klägerin in den Jahren 1997 und 1999 – jeweils im vierten Quartal – wegen eines Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwürs) krankgeschrieben, im Februar und im September 1997 für einige Tage wegen eines Zervikalsyndroms (Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule) arbeitsunfähig und im November 1998 für eine Woche wegen Dysphagie (Schluckstörung) im Krankenhaus war, trägt die kausalitätsverneinende Argumentation der Eingangsinstanz schon deshalb nicht, weil sie auf verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen beruht. Das Landgericht hätte, da es Erkrankungen der genannten Art für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsschutz nicht als offenkundig gefahrrelevante Umstände ansah, die von der Beklagten mit nachgelassenem Anwaltsschriftsatz vom 27. Mai 2011 (GA I 74 ff.) in Kopie eingereichten Risikoprüfungsgrundsätze der M… R…, bei der es sich – wie in zweiter Instanz in der Sache selbst unwidersprochen vorgetragen wurde – um den Rückversicherer handelt, dessen Prinzipien die Beklagte unverändert übernimmt, und das darauf bezogene Angebot des Zeugen Dr. B… Sch… berücksichtigen müssen.

19

Dem steht keineswegs entgegen, dass sich der Schriftsatzfristantrag der Beklagten nicht auf einen im Rahmen der erstinstanzlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage erteilten gerichtlichen Hinweis bezogen haben mag, wonach die Kausalität der behaupteten Täuschungshandlung für den Vertragsabschluss fraglich sein könne. Ein solcher Hinweis ist durch die Zivilkammer weder ordnungsgemäß aktenkundig gemacht noch rechtzeitig – insbesondere vor dem Termin der mündlichen Verhandlung – erteilt worden (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dass sich die Beklagte, die einen Unterbevollmächtigten zum Beweistermin entsandt hatte, sofort auf den gerichtlichen Hinweis würde erklären können, durfte das Landgericht unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht annehmen. Die Vorbereitung der Beweiserhebung und deren begonnene Durchführung sprachen deutlich dafür, dass die Vorinstanz zunächst keine weiteren Darlegungen seitens der Beklagten für erforderlich hielt. Auch wenn sie selbst erst im Termin zu der Auffassung gelangt sein mag, dass sich die Frage der Kausalität als problematisch erweise, hätte sie der Beklagten hinreichende Gelegenheit zur Äußerung geben müssen.

20

Das ist hier nicht geschehen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und worauf die jeweilige Partei Schriftsatznachlass beantragt hat, weil § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorschreibt; dem § 139 Abs. 5 ZPO kann deshalb nicht – im Umkehrschluss – ein Antragserfordernis entnommen werden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18.09.2006 – II ZR 10/05, WM 2006, 2328 = BGH-Rp 2007, 34; ferner Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rdn. 14). Dass die Beklagte die damals schriftlich fixiert gewesenen Informationen zum Gesundheitszustand der Klägerin nicht zum Anlass für weitere Nachfragen genommen hat, mag tariffierungs- und versicherungsmathematisch bedingt gewesen sein; der Schluss, der Berufungsführerin seien Vorerkrankungen ihrer künftigen Versicherungsnehmerin egal gewesen, lässt sich daraus nicht ziehen. Da die Klägerin – falls sie unzutreffende Angaben gemacht haben sollte – der Beklagten schon die Möglichkeit nahm, eventuell erforderliche Nachfragen zu stellen und Erkundigungen einzuholen, kann sie ebenso wenig mit Erfolg einwenden, dass solche selbst bei kompletter und richtiger Beantwortung aller Gesundheitsfragen im Vordruck erforderlich gewesen wären.

21

3. Der Senat vermag allerdings – nach eigener Beweisaufnahme – nicht festzustellen, dass die Klägerin die Beklagte bei der Antragstellung arglistig über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat.

22

a) Unter arglistiger Täuschung ist zu verstehen das – zumindest bedingt – vorsätzliche Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (vgl. dazu Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 123 Rdn. 3 und 7). Die Darlegungs- und Beweislast trifft auch insoweit denjenigen, der sich im jeweiligen Rechtsstreits auf die Folge des § 142 Abs. 1 BGB – die anfängliche Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts – beruft (vgl. dazu Baumgärtel/Laumen, Beweislast, 3. Aufl., BGB § 123 Rdn. 1, m.w.N.). Den Schwierigkeiten, die sich daraus speziell bei einer Täuschung durch Verschweigen – wie hier behauptet – ergeben, weil neben der Täuschungsabsicht als innerer Tatsache vom Beweisführer oftmals negative Umstände nachzuweisen sind, begegnet die Judikatur mit der Bejahung sekundärer Darlegungslasten, einer Reduzierung des Beweismaßes, der Nutzung des Anscheinsbeweises und dem Rückgriff auf Indizien (vgl. dazu Baumgärtel/Laumen aaO Rdn. 4 ff. und 13 f.; jeweils m.w.N.). Zudem wurde in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klargestellt, dass es einer Würdigung zu Gunsten des Beweisführers keineswegs entgegensteht, wenn sich die von ihm benannten Zeugen an einen zeitlich zurückliegenden und aus damaliger Sicht völlig alltäglichen Einzelvorgang, dessen besondere Bedeutung erst im Nachhinein zutage getreten ist, nicht mehr konkret erinnern können (vgl. insb. BGH, Urt. v. 18.06.2002 – VI ZR 448/01, Rdn. 16 f., NJW 2002, 3027 = VersR 2002, 1171; ferner OLG Hamm, Urt. v. 05.01.1996 – 20 U 308/94, Rdn. 9, RuS 1997, 215; Urt. v. 14.07.2004 – 20 U 20/04, Rdn. 48 ff., VersR 2005, 773; OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.11.2005 – 5 U 50/05, Rdn. 40, VersR 2006, 681). Ausgehend von der so genannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – IV ZR 130/09, Rdn. 8, VersR 2011, 737 = NJW-RR 2011, 826) obliegt der Beklagten im Streitfall der Nachweis, dass sie beziehungsweise ihr Agent seitens der Klägerin bei der Antragsaufnahme auch nicht mündlich vollständig und richtig über den Gesundheitszustand aufgeklärt worden ist.

23

b) Im Streitfall lässt sich – inzwischen über elf Jahre nach dem Ereignis – nicht mehr konstatieren wie das Gespräch zwischen der Klägerin und dem Versicherungsvermittler H… S… anlässlich der Antragstellung am 16. März 2000 im Detail abgelaufen ist.

24

aa) Ob der Agent dabei tatsächlich alle Gesundheitsfragen aus dem Formular im Einzelnen wörtlich vorgelesen und keinerlei Zusammenfassungen vorgenommen hat, bei denen es zu Informationsverlusten gekommen sein kann, muss im Ergebnis der Beweisaufnahme offen bleiben.

25

(1) Zu Unrecht meint die Beklagte, die Frage sei zu bejahen und stehe sogar außer Streit. Gegenteiliges wurde von der Klägerin schon in der Klageschrift dargetan (GA I 1, 3 f.) und mit der Berufungsbegründung bekräftigt (GA I 148, 149 f.). Auch deren Erklärungen zu Protokoll des Landgerichts vom 04. Mai 2011 (GA I 65, 66) lässt sich – bei zusammenhängender Betrachtung – lediglich entnehmen, dass ihr einzelne Fragen zur Gesundheit gestellt worden seien, die sie nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe, ohne das anschließend von ihr unterzeichnete Antragsformular überhaupt zu lesen. Nichts anderes folgt – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (LGU 6) – bei Berücksichtigung des Kontextes aus dem klägerischen Schreiben vom 21. April 2009 (Kopie Anlage B3/GA I 55, 56), mit dem der Versicherungsombudsmann angerufen wurde. Einklang besteht ferner mit den Bekundungen der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat, wo sie einen Geschehensablauf wie in einem Gespräch geschildert hat, bei dem vom Versicherungsvertreter – unter Verwendung von Aufzählungen – Fragen gestellt worden seien, die er wohl schon auswendig gekannt habe (GA I 170).

26

(2) Der Zeuge H… S… konnte sich, was aufgrund der Vielzahl der von ihm zu bearbeitenden Fälle und der inzwischen verstrichenen Zeit ohne Weiteres erklärlich ist, an die Details beim Ausfüllen des streitgegenständlichen Formulars nicht mehr erinnern, sondern lediglich bekunden, wie er gewöhnlich mit den seinerzeit noch gebräuchlichen Vordrucken in Papierform verfahren ist. Dabei habe er die einzelnen Fragen Wort für Wort einschließlich der in Klammern angegebenen Beispiele vorgelesen und die Eintragungen selbst vorgenommen; zusammenfassende Verkürzungen seien bei ihm nicht üblich. Eine allgemein und ausnahmslos praktizierte Verfahrensweise vermag der Senat daraus nicht abzuleiten. Die Lebenserfahrung spricht eher dagegen, dass bei einem Gespräch mit dem Kunden in dessen Wohnung längere Textpassagen wörtlich vorgelesen werden, was andererseits keineswegs zwangsläufig dem Umkehrschluss rechtfertigt, dass nicht alle notwendigen Informationen übermittelt worden sein können. Dies mag jedoch letztlich dahinstehen. Denn der Senat, der sich sowohl von der Klägerin als auch von dem Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, hat bereits keinen Anlass, Letzterem mehr zu glauben als Ersterer. Motive, nicht die Wahrheit zu sagen, sind zwar bei beiden denkbar; konkrete Ansatzpunkte für Falschbekundungen gibt es aber bei keinem von ihnen. Allein der Umstand, dass die Beklagte über einen Zeugen verfügt, während die Klägerin selbst Partei ist, kann bei einem Vier-Augen-Gespräch für die Beweiswürdigung nicht maßgeblich sein; auch in einer solchen Konstellation ist der Grundsatz der Waffengleichheit in Gestalt der prozessualen Chancengleichheit zu wahren (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 448 Rdn. 2a; ferner Zöller/Vollkommer aaO Einl. Rdn. 102; jeweils m.w.N.).

27

bb) Erst recht ist der Senat nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Versicherungsvertreter im Streitfall tatsächlich alle Erklärungen der Klägerin betreffend ihren Gesundheitszustand in den Vordruck aufgenommen hat.

28

(1) Die Anforderungen an den Versicherungsnehmer, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert zu behaupten, den Agenten mündlich zutreffend informiert und damit die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben, dürfen keineswegs überspannt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist es insbesondere nicht erforderlich vorzutragen, dem Versicherungsvertreter eine medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diagnose und Behandlung gegeben zu haben; es genügt vielmehr wenn der Versicherungsnehmer laienhaft schildert, welche Beschwerden und Krankheitsbilder dem Agenten genannt wurden (vgl. jüngst BGH, Beschl. v. 09. 03.2011 – IV ZR 130/09, Rdn. 12, VersR 2011, 737 = NJW-RR 2011, 826). Im Streitfall ist dies geschehen. Die Klägerin hat – gemäß ihren Bekundungen bei der persönlichen Anhörung vor dem Senat (GA I 170) – Kopfschmerzen, Magenschmerzen (Magenbeschwerden) und Verspannungen angegeben sowie den Krankenhausaufenthalt im …Klinikum wegen des Kloßgefühls im Hals erwähnt und auf mehrmalige Krankschreibungen hingewiesen. Dies korrespondiert mit ihren Angaben in dem an den Versicherungsombudsmann adressierten Schreiben vom 21. April 2009 (Kopie Anlage B3/GA I 55 f.). Zu Unrecht meint die Beklagte, es handele sich jedenfalls um eine grob unvollständige und stark verharmlosende Darstellung. Denn die Klägerin wendet ein, ihr seien von den behandelnden Ärzten keine Diagnosen mitgeteilt worden; diese habe sie erst im Zuge der Anfechtung erfahren. Der Senat hält dies für glaubhaft. Es entspricht regelmäßig keineswegs der ärztlichen Praxis, den Patienten ungefragt mit medizinischer Terminologie zu konfrontieren. Hinzu kommt, dass es sich nach dem Eindruck des Senats bei der Klägerin um eine Persönlichkeit handelt, bei der ein Interesse an medizinischen Fachfragen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann.

29

(2) Der Vortrag weiterer Einzelheiten zum Verlauf des Gesprächs mit dem Versicherungsvermittler der Beklagten kann von der Klägerin – nach Ablauf von inzwischen mehr als elf Jahren – ebenfalls nicht verlangt werden. Eine Dokumentationspflicht, wie sie beispielweise für Angehörige bestimmter freier Berufe bei Mandantengesprächen bejaht wird, existiert für Versicherungsnehmer, insbesondere wenn es sich dabei wie hier um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, nicht. Nach der Vernehmung des Zeugen H… S… gelangt der Senat keineswegs zu der Überzeugung, dass der Agent durch die Klägerin nicht einmal mündlich vollständig und richtig über deren Gesundheitszustand aufgeklärt worden ist. An die Details des Streitfalles konnte sich der Versicherungsvertreter – verständlicherweise – nicht mehr erinnern. Betreffend die Handhabung im Allgemeinen hat er eingeräumt, vor der Eintragung von Angaben der Kunden in das Formular – aus der Sicht eines medizinischen Laien nach eigenen Maßstäben – selbstständig eine Relevanzprüfung vorzunehmen, wobei er speziell darauf achte, ob Komplikationen geschildert würden, ob sich die Darlegungen sonst schwerwiegend anhörten und ob lateinische Fachbegriffe verwendet würden. Falls ihm von einem Kloßgefühl im Hals ohne Befund berichtet werde, so der Zeuge vor dem Senat weiter (GA I 170, 171), nehme er dies nicht in das Antragsformular auf, selbst wenn damit ein Krankenhausaufenthalt verbunden gewesen sei. Damit hat der Agent seine erstinstanzliche Aussage, solche Aufenthalte stets im Vordruck zu vermerken (GA I 66, 67), offensichtlich relativiert und auf stationäre Behandlungen (unter Ausnahme von bloßen Untersuchungen ohne Befund) beschränkt. Angesichts dessen vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Versicherungsvermittler ebenso die laienhafte Darstellung der Symptome eines Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwürs) und eines Zervikalsyndroms (der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule) durch die Klägerin für nicht relevant erachtet hat, zumal diese – wie sich ihrem Schreiben vom 21. April 2009 (Kopie Anlage B3/GA I 55 f.) an den Versicherungsombudsmann entnehmen lässt – seinerzeit keiner fachärztlichen Behandlung bedurfte.

B.

30

Der nicht nachgelassene Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2012 (GA I 181 ff.), den der Senat zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO). Eine Konstellation, für die die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben ist, besteht im Streitfall nicht.

C.

31

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen sie der Beklagten zur Last, weil sie das erfolglose Rechtsmittel eingelegt hat.

D.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

E.

33

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.

F.

34

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 8.000,00 (§ 3 und § 9 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, konkretisiert sich bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung, dass der Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung trotz Anfechtung seitens des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, die (mögliche) Beschwer (für beide Seiten) in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung, wobei von den 3,5-fachen Jahreswerten der monatlichen Beträge bei noch ungeklärtem Eintritt des Versicherungsfalles (der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen) – wie hier – ein Abschlag von 50 % gerechtfertigt ist (vgl. jüngst BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – IV ZR 183/10, Rdn. 1, VersR 2012, 76 = WM 2012, 427; ferner Zöller/Hergert, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort „Versicherungsschutz“, m.w.N.). Da für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts keine spezielleren Vorschriften existieren, errechnet sich dieser im Streitfall folgendermaßen: € 7.116,57 = ([12 m. x {DM 600,00 p.m. + DM 62,80 p.m.} x 3,5] – 50 %) / DM 1,95583 p.€. Die einschlägigen Gebührenstufen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz reichen von € 7.000,01 bis € 8.000,00.

G.

35

Der Senat macht zugleich von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch und setzt den Gebührenstreitwert für die Eingangsinstanz – unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. Juni 2011 (GA I 101 f.) von Amts wegen – ebenfalls auf bis zu € 8.000,00 fest.

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